Unsere Ziele
Das Ziel des Fördervereins ist die Förderung der pädagogischen und sozialen Arbeit an der Sekundarschule Altena/Nachrodt-Wiblingwerde. Dazu werden alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Sekundarschule gerichteten Bestrebungen unterstützt.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- die persönliche Mithilfe der Mitglieder bei schulischen Veranstaltungen,
- Hilfen bei der Ausstattung der Schule und der Anschaffung von Lehr- Lern- und Arbeitsmitteln,
- Unterstützung von Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten und Projekten
Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in der vierten Unterrichtswoche, um 18:00 Uhr vor der Sitzung der Schulpflegschaft statt. Tagesordnungspunkte sind: Wahlen, Entlastungen des Vorstandes, Planung von Vorhaben. Weitere Termine werden nach Bedarf einberaumt. Der Förderverein engagiert sich regelmäßig bei schulischen Veranstaltungen und beim Weihnachtsbasar der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde im Gebäude der Schule in Nachrodt.
Kontakt
Beitrittserklärung
Satzung
Satzung des Fördervereins der Freunde und Förderer der Sekundarschule Altena/Nachrodt-Wiblingwerde
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Sekundarschule Altena/Nachrodt-Wiblingwerde“.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel ist die Förderung der pädagogischen und sozialen Arbeit an der Sekundarschule Altena. Dazu sind alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Sekundarschule gerichteten Bestrebungen zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– persönliche Mithilfe der Mitglieder bei schulischen Veranstaltungen,
– Hilfen bei der Ausstattung der Schule und der Anschaffung von Lehr- Lern- und Arbeitsmitteln,
– Unterstützung von Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten und Projekten
§ 3 Vereinsform und Vereinsort
Der Verein hat seinen Sitz in Altena.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
– bei natürlichen Personen durch Tod,
– bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
– durch Austritt,
– durch Streichung,
– durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres nach einmonatiger Kündigung zulässig.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung der Beitragspflichten für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann ein Mitglied bei gröblicher Verletzung der Vereinsinteressen aus dem Verein ausschließen.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum Jahresanfang fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr – möglichst im ersten Halbjahr – durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ein Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt den Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem /der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von der Stellvertretung oder einem durch die Versammlung bestimmten Mitglied.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) der / dem Vorsitzenden,
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem Mitglied des Kollegiums,
d) der / dem Schriftführer/in,
e) der / dem Kassenführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue gewählt ist.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Zeitdauer ein Ersatzmitglied berufen.
4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Schulleitung ist – falls sie nicht zum Vorstandes gehört – zu jeder Sitzung einzuladen.
6. Beschlüsse sind zu protokollieren.
7. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
8. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind die / der Vorsitzende und die / der Stellvertreter/in. Beide gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sollte einer von beiden verhindert sein, so tritt im Innenverhältnis an dessen Stelle das gewählte Kollegiumsmitglied.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Ein Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Schulträger mit der Verpflichtung, es im Sinne des in §2 festgelegten Zweckes für die Städtische Sekundarschule Altena oder im Falle der Schließung der Schule für die Schulen des Schulträgers zu verwenden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 11 sonstige Bestimmungen
Der/die Vorsitzende ist ermächtigt, alle für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit der Satzungszweck nicht gefährdet ist.
Altena, den 26.03.2012